Für eine Verschuldensteilung ist die Pflichtverletzung des Bekl (hier: mangelhaftes Baugrundgutachten) den dem Kl anzulastenden Sorgfaltswidrigkeiten (hier: bewusste Missachtung der baubehördlichen Auflagen durch das Bauunternehmen) gegenüberzustellen. Dabei ist kein Verschulden im technischen Sinne oder überhaupt rechtswidriges Verhalten gemeint, sondern eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Diese Abwägung kann auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt. Dabei ist aber nicht (nur) die Zahl der Sorgfaltswidrigkeiten entscheidend, sondern vielmehr das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften.