1. Da durch eine Rechtswahl gem Art 6 Abs 2 ROM I-VO einem Verbraucher nicht der Schutz der zwingenden Normen des ohne die Rechtswahl anzuwendenden Rechts (hier: des österr Rechts) entzogen werden darf, kommt es im Verbandsprozess nach §§ 28, 29 KSchG nicht darauf an, inwieweit das gewählte Recht (hier: das deutsche Recht) konkret anzuwenden ist, sofern nur die Prüfung nach dem mangels Rechtswahl anzuwendenden Recht begehrt wird. Das Schutzniveau des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts stellt insofern nämlich das Mindestschutzniveau dar. Die Anwendbarkeit des gewählten Rechts könnte sich nur dann ergeben, wenn es mindestens das gleiche Schutzniveau aufweisen würde, und könnte somit am Ergebnis der Klauselkontrolle nichts ändern, sofern diese sich auf die Maßgeblichkeit des Schutzniveaus des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts beschränkt.