Die Mangelhaftigkeit des Werks des Architekten liegt nicht in der nicht erteilten Baubewilligung, sondern in der mangelhaften Planerstellung und mangelnden Begründung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Bebauungsgrundlagengesetzes; einer Bezugnahme auf die Warnpflicht des Werkunternehmers bedarf es nicht.
3 Ob 183/20p