1. Bei teilweiser Unerlaubtheit des Vertragsinhalts ist nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist. Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit unerlaubtem Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Gesamtnichtigkeit ist insb dann anzunehmen, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll. Nur soweit der Verbotszweck weder für noch gegen die Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 Satz 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrechtbleibt oder nicht. Dies gilt auch bei teilweiser unerlaubter Hauptleistung.