Die Bestimmungen der §§ 1120, 1121 ABGB und §§ 1358, 1422 ABGB (analog) räumen dem Erwerber einer Liegenschaft gegen den Veräußerer keinen Anspruch auf Herausgabe (jedenfalls) an den von den Mietern erlegten und mit dem Geld des Veräußerers vermengten Barkautionen ein.
8 Ob 76/20i