Die Fiskalgeltung der Grundrechte besteht nicht nur für Gebietskörperschaften, sondern auch für privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts. Weiters erfasst sie selbstständige Rechtsträger, die mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut sind, selbst wenn sie diese Aufgaben in privatrechtsförmiger Weise besorgen. Dies gilt insb dann, wenn sich eine Gebietskörperschaft - wie hier - zur Verteilung öffentlicher Fördergelder eines privaten Rechtsträgers als "Subventionsmittler" bedient. In solchen Fällen ist va der Gleichheitsgrundsatz zu beachten; die Subvention ist daher ohne unsachliche Differenzierung zu gewähren. Zudem muss auch die Festlegung des Förderungszwecks selbst und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen.