Der Ausschluss nach Art 7.3.3. ARB 2012 gilt nur für Interessenwahrnehmungen, die im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander wurzeln. Daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen vom Ausschluss nach Art 7.3.3 ARB 2012 nicht erfasst, weil sie vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen.