1. Jedem Bebauungsplan ist eine gewisse Beschränkung der Bebaubarkeit einer Liegenschaft immanent. So darf nach § 30 Abs 2 Z 6 NÖ ROG 2014 im Bebauungsplan auch die Bebauungsdichte festgelegt werden. Die Bebauungsdichte ist gem § 4 Z 10 NÖ BauO 2014 das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.