1. Trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit eines mangelhaften Gebrauchtwagens ist dieser weiterhin mangelhaft iSd §§ 922 ff ABGB, wenn die Reparatur des Mangels (hier: Dichtheit des Autos) zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (iS eines merkantilen Minderwerts) führt. Das Fahrzeug weist dann eine wertmindernde "Reparaturhistorie" auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.