Bei einer zweipersonalen Garantie findet die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten ihren Grund allein in der Beziehung zwischen diesen beiden Beteiligten. Zweipersonale Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der Anführung der causa, die sie erklärt. Dabei sind auch Garantieverträge gem §§ 914 f ABGB auszulegen. Bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Eine causa kann bei einer zweipersonalen Garantie darin bestehen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert wird.