1. Die für die Sicherungszession notwendige Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners (Zedent) oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden. Diese beiden Möglichkeiten sind gleichwertig. Auch ein buchführungspflichtiger Zedent kann daher eine Sicherungszession mittels Drittschuldnerverständigung wirksam vornehmen.