Der AK kommt bei Produkttests zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Konsumentenschutzes ein erheblicher Spielraum zu (§ 4 Abs 2 Z 5 AKG). Wird eine Produktuntersuchung durch eine anerkannte Lebensmitteluntersuchungsanstalt durchgeführt, darf darauf vertraut werden, dass diese die gesetzlichen und fachlichen Standards für Lebensmittelüberprüfungen einsetzt. Auch bei scheinbaren Diskrepanzen darf sich die AK auf die Auskunft des Testleiters verlassen, dass die Lebensmittelprobe dennoch zum Verkehr ungeeignet sein könne, weshalb eine Haftung der AK nach § 1330 ABGB mangels Verschuldens ausscheidet.