1. Ist eine Einheit von Haus und Liegenschaft in dem Sinn, dass sich ein Gebäude (zur Gänze) auf einer EZ befindet, nicht gegeben, kommt der Liegenschaftsgrenze für die Beurteilung des Vorhandenseins eines Gebäudes iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG ("Zwei-Objekt-Ausnahme") keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, welche in der Natur gegebenen baulichen Einrichtungen jeweils als ein einheitliches Gebäude anzusehen sind, mag dieses Gebäude auch auf mehr als einem Grundbuchskörper errichtet sein.