1. Der Makler hat im Fall der Doppeltätigkeit eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern vorzunehmen und sich auf einen neutralen Standpunkt zurückzuziehen. Der Makler kann dabei den Interessen einer Seite nur insoweit nachkommen, als er dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingreift.