Bei der Vertragsauslegung ist zunächst vom Wortlaut des Vertrags auszugehen, sofern dieser klar und deutlich ist. Nur bei Vorliegen einer planwidrigen "Vertragslücke" ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (stRsp; RIS-Justiz RS0017829). Diese hat va dann zu erfolgen, wenn die Parteien die Anwendung dispositiven Rechts nicht wollten oder wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Fall nicht sachgerecht wäre.
6 Ob 40/20f