1. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen zunächst vom Wortlaut des schriftlichen Vertragstexts oder vom Wortsinn der mündlichen Vertragserklärungen auszugehen. Eine ergänzende Vertragsauslegung wird erst dann vorgenommen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt den Willen der Parteien nicht richtig oder vollständig wiedergibt, oder nach Abschluss der Vereinbarung Konfliktfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden. In diesen Fällen liegt eine echte Vertragslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags vor.