1. Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB.
2. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden.