1. Den Veranstalter eines Bundesliga-Radrennens (höchste nationale Klasse) trifft bei Zahlung eines Startgelds eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht; er muss daher alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Teilnehmer nach Tunlichkeit abzuwenden. Bei der Absicherung der Strecke kann der Veranstalter nicht davon ausgehen, dass sich die Teilnehmer - entgegen üblicher Rennpraxis - an das Rechtsfahrgebot halten und keine Kurven schneiden werden. Der formale Hinweis des Veranstalters auf die Geltung der StVO ändert daran nichts.