Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem (ursprünglichen) Schuldner zusteht. Entscheidend ist nicht das Eigeninteresse des Interzedenten, sondern allein, dass er typischerweise damit rechnen kann, die Schuld zumindest wegen seines Regressanspruchs letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den Interzedenten ebenso offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. In einem solchen Fall finden die auf ein Einstehen für fremde Schulden zugeschnittenen Schutzvorschriften der §§ 25c und 25d KSchG keine Anwendung.