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Kein Rechtsmittel bei Antrag zur Enthebung des Insolvenzverwalters durch dazu nicht legitimierten Insolvenzgläubiger

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/728ecolex 2021, 1108 Heft 12 v. 3.12.2021

1. Nach § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Nach § 87 Abs 2 IO sind zur Stellung eines Enthebungsantrags der Schuldner, jedes Mitglied des Gläubigerausschusses sowie die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung berechtigt. Auch der Insolvenzverwalter ist antragslegitimiert. Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters hingegen kein Antragsrecht zu.

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