Überträgt eine "Geschenknehmerin" Wertpapiere aufgrund einer ihr eingeräumten Zeichnungsbefugnis auf ihr eigenes Wertpapierkonto, ohne dass Schenkungswille auf Seiten der "Geschenkgeberin" vorliegt, so kann kein gültiger Schenkungsvertrag vorliegen. Ein Schenkungswille kann auch aus einer Meldung an das Finanzamt (durch die "Geschenknehmerin") keinesfalls abgeleitet werden.
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