1. Die §§ 6 ff und 18 ff DSG 2000 sind mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung (auch) zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung richtet sich seitdem nach dem DSG und der DSGVO.
1. Die §§ 6 ff und 18 ff DSG 2000 sind mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung (auch) zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung richtet sich seitdem nach dem DSG und der DSGVO.