1. Gem § 295 Abs 2 EO hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Anfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug iSd § 289 Abs 3 erworben hat. Die Sperrfrist des § 295 Abs 2 EO entspricht nach den Gesetzesmaterialien der bisherigen Rsp zu § 294a EO idF vor GREx und ist nur innerhalb einer anhängigen Forderungsexekution anzuwenden. Die Sperrfrist ist kein Hindernis für eine weitere andere Exekutionsbewilligung.