Die Bestimmung des § 384 Abs 2 ZPO ist darin zu verstehen, dass eine Beweissicherung auch ohne Nachweis einer Gefährdung iSd Abs 1 zugelassen werden kann, wenn nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands besteht. Diese Bestimmung trachtet danach, die Feststellung von Tatsachen, die sich auf Rechtspositionen des Antragstellers auswirken können, zuzulassen. Nach hA werden hinsichtlich des rechtlichen Interesses im Beweissicherungsverfahren keine allzu strengen Maßstäbe gesetzt. Der Zustand einer Sache begründet in der Regel dann ein rechtliches Interesse, wenn er die Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers oder eines anderen gegen ihn bilden kann, wobei der Anspruch Vorfrage für die Beurteilung des rechtlichen Interesses ist.