1. Gem § 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt werden. Die Parteien haben nach Abs 2 der Bestimmung vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Es würde den Untersuchungsgrundsatz überspannen, dem Gericht im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG, in dem regelmäßig keine Schutzbefohlenen auftreten, Nachforschungen zu Umständen abzuverlangen, zu deren Vorliegen es keinerlei Indizien und Parteienbehauptungen gibt.