1. Gem § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. § 60 Abs 2 JN ist eine zwingende Bewertungsvorschrift. Wenn allerdings der Streitgegenstand vom Kl oder Antragsteller selbst geringer als der Steuerwert bewertet wird, so ist das Gericht gem § 60 Abs 4 JN an diese Bewertung gebunden. Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN gilt auch für obligatorische Ansprüche, denn eine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.