1. Nach § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Einer verfrüht eingebrachten Klage (ohne Einhaltung des in § 8 Abs 1 VerG vorgesehenen Verfahrens) steht der Einwand der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.