Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsberechtigt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insb darf er die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Vermietet der Vorerbe die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus unbefristet zur erstmaligen Errichtung eines Restaurants, wobei dieser Mietvertrag den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliegt und zusätzlich der Vorerbe auf die Ausübung der Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 4 (Weitergabe), Z 7 (Änderung des Verwendungszwecks) und Z 9 (Eigenbedarf) MRG verzichtet, erfolgt dadurch eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart, weil die Vermietung zu einer größeren Belastung der Nacherben führt als die ursprüngliche Verwendung (= Nutzung als Wohnmöglichkeit). Bei einer unzulässigen Änderung der Bewirtschaftungsart sind die Nacherben an den Mietvertrag nicht gebunden, ohne dass es auf die Absicht des Vorerben, auf die positive Kenntnis des Mieters von der Nacherbschaft oder einen finanziellen Schaden des Nacherben ankommt.