1. Ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht verhindert nicht, dass er die Schenkung "wirklich gemacht" und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
2. Der Wert des vom Erblasser für sich selbst vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist bei der Bewertung der geschenkten Liegenschaftsanteile nicht abzuziehen (RS0133183).