1. Der Umstand, dass ein Pkw (hier: wegen Weiterverkaufs) nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung steht, schließt die Wandlung als solche nicht aus. Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Kl auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen.