1. Verbrauchern, die sich durch Vertragserklärungen in Bezug auf Wertpapiere oder Veranlagungen gebunden haben, steht gem § 5 Abs 1 KMG aF ein Rücktrittsrecht zu, sofern den einschlägigen Informationspflichten nicht entsprochen wurde (nunmehr ähnlich in § 21 Abs 1 KMG 2019, BGBl I 2019/62). § 5 Abs 2 KMG aF sieht auch im Fall der Nichtaushändigung einer Bestätigung über das Rechtsverhältnis bei Immobilienveranlagungen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor.