1. Bei Einschränkung der Anerkennungsklausel auf den Fall der arglistigen Verschweigung betrifft die Klausel vom VN nicht bekannt gegebene, nicht aber von vornherein auch ausdrücklich nachgefragte Umstände. Indem der V ausdrücklich und genau umschriebene Gefahrenumstände erfragt, macht er gerade deutlich, dass ihm diese nicht bekannt sind, er sie aber für risikorelevant hält und deshalb deren Bekanntgabe anstrebt. Die Anerkennungsklausel kann dann schon ihrem Wortlaut ("Verschweigen") und dem für einen verständigen VN erkennbaren Sinn nach jedenfalls nicht so verstanden werden, dass sie auch die falsche Beantwortung von ausdrücklichen und genau umschriebenen Fragen, die eine unzweifelhafte und klare Beantwortung erlauben, wie jene nach dem Bewohnen eines Objekts abdeckt. Bei einer Anerkennungsklausel mit einem solchen Inhalt bleibt es daher für solcherart nachgefragte Gefahrenumstände jedenfalls bei der gesetzlichen Regelung: Wenn also ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein, vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.