vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anerkennungsklausel bei Versicherungsmakler und Anscheinsagenten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/174ecolex 2020, 406 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Bei Einschränkung der Anerkennungsklausel auf den Fall der arglistigen Verschweigung betrifft die Klausel vom VN nicht bekannt gegebene, nicht aber von vornherein auch ausdrücklich nachgefragte Umstände. Indem der V ausdrücklich und genau umschriebene Gefahrenumstände erfragt, macht er gerade deutlich, dass ihm diese nicht bekannt sind, er sie aber für risikorelevant hält und deshalb deren Bekanntgabe anstrebt. Die Anerkennungsklausel kann dann schon ihrem Wortlaut ("Verschweigen") und dem für einen verständigen VN erkennbaren Sinn nach jedenfalls nicht so verstanden werden, dass sie auch die falsche Beantwortung von ausdrücklichen und genau umschriebenen Fragen, die eine unzweifelhafte und klare Beantwortung erlauben, wie jene nach dem Bewohnen eines Objekts abdeckt. Bei einer Anerkennungsklausel mit einem solchen Inhalt bleibt es daher für solcherart nachgefragte Gefahrenumstände jedenfalls bei der gesetzlichen Regelung: Wenn also ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein, vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!