1. Aufgabe des Maklers ist die Vermittlung von Geschäften. Ihm kommt gem § 2 Abs 1 MaklerG keine gesetzliche Abschlussvollmacht zu. Daher ist er idR nicht befugt, für den Auftraggeber Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
2. Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war.