1. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Masseverwalter gem § 81a IO Ursachen und Zeitpunkt des Vermögensverfalls der Gemeinschuldnerin festzustellen, wird kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der ehemaligen Organe abgeschlossen, weshalb eine Haftung des Sachverständigen gegenüber den ehemaligen Organen ex contractu nicht in Frage kommt. Ein vom Insolvenzverwalter ohne Gerichtsbeschluss eingeholtes Gutachten zu den Ursachen des Vermögensverfalls schützt insb die Masse und die Gläubiger, nicht aber ehemalige Organe der Schuldnerin, weil der Insolvenzverwalter mit dem Gutachtensauftrag keine Interessen der ehemaligen Organr mitverfolgte.