Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage der gesetzmäßigen Formulierung der Satzung (Mindestinhaltserfordernisse) einer Kapitalgesellschaft (AG). Insb die Anzahl und Festlegung der Organe (AR) als Satzungsbestandteil ist aufgrund einer aufgebrachten E des OLG Wien zu 28 R 70/08g v 12. 6. 2008 unsicher. Es geht hierbei um die Frage, wie die vermeintliche "Kann-Bestimmung" des § 86 Abs 1 Satz 2 AktG auszulegen ist.