1. Die Löschung einer GmbH nach § 40 FBG (Löschung wegen Vermögenslosigkeit) bewirkt mit konstitutiver Wirkung - auch bei Fortbestehen der Gesellschaft trotz Löschung - den Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren. Die Androhung oder Verhängung einer Beugestrafe über den früheren Geschäftsführer der verpflichteten GmbH kommt daher nach Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch nicht mehr in Betracht.