1. Der für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt, oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Die eingeklagten Ansprüche müssen aber nicht notwendig auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen.