Eine belohnende Schenkung liegt vor, wenn der Bekl eine Zuwendung an den Kl zwar wegen einer "Leistung" im weitesten Sinn tätigen wollte, jedoch nicht als Gegenleistung, sondern als freiwillige, wegen des Fehlens eines Entgeltanspruchs des Kl nicht geschuldete Belohnung. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen des Kl, die Zusage sei auf Betreiben des Bekl erfolgt, ferner durch den langen Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Kl für den Bekl und der Zusage und durch das krasse Missverhältnis zwischen der "Leistung" des Kl und der Zuwendung des Bekl (vgl RS0019356 [T 1]).