1. Sind die Vertragsparteien keine Unternehmer, dann kann nach § 935 Halbsatz 1 ABGB die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
1. Sind die Vertragsparteien keine Unternehmer, dann kann nach § 935 Halbsatz 1 ABGB die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden.