Dass einem WU, der auf Wunsch des Werkbestellers mit der Leistung innehält und trotz mehrfacher Kontaktaufnahme keine Reaktion des Werkbestellers erhält, gem § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt gebührt, ist nicht korrekturbedürftig. Die Setzung einer Nachfrist ist an sich nicht notwendig. Grundlage des Anspruchs ist das vereinbarte Entgelt in seiner Gesamtheit (8 Ob 133/16s). Der WU muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der WU anrechnen lassen muss (RS0112187; RS0021768; RS0021841).