1. Beabsichtigt der Übernehmer die Behebung eines Mangelschadens, ist ihm nach § 933a ABGB ein zweckgebundener und verrechenbarer Kostenvorschuss zuzusprechen, da er nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zu verwenden.
1. Beabsichtigt der Übernehmer die Behebung eines Mangelschadens, ist ihm nach § 933a ABGB ein zweckgebundener und verrechenbarer Kostenvorschuss zuzusprechen, da er nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zu verwenden.