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Keine Reparaturabsicht nach Erhalt eines Kostenvorschusses zur Behebung des Mangelschadens

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/122ecolex 2020, 295 Heft 4 v. 2.4.2020

1. Beabsichtigt der Übernehmer die Behebung eines Mangelschadens, ist ihm nach § 933a ABGB ein zweckgebundener und verrechenbarer Kostenvorschuss zuzusprechen, da er nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zu verwenden.

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