1. § 176 Abs 3 ForstG privilegiert das Handeln des Schädigers im Bereich des Waldes. Der Verursacher eines dabei entstandenen Schadens haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
1. § 176 Abs 3 ForstG privilegiert das Handeln des Schädigers im Bereich des Waldes. Der Verursacher eines dabei entstandenen Schadens haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.