1. Stehen sich einander zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers durch § 333 ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebs tätig bleibt.