Wenn sich der Käufer einer Liegenschaft aufgrund eines Gerichtsfehlers irrtümlich für den Eigentümer einer Liegenschaft hält und daher Abbruchkosten getragen hat, besteht ein Amtshaftungsanspruch für die Abbruchkosten gegen die Republik als Träger der Gerichtsbarkeit (1 Ob 199/15v). Durch die Bezahlung dieser Abbruchkosten entsteht dem Bund ein Regressanspruch gem § 1358 ABGB gegen den eigentlichen Liegenschaftseigentümer, der den Aufwand selbst hätte tragen müssen.