1. Die Auffassung des BerG, wonach ein Werkunternehmer, der zu einer bereits begonnenen Baustelle hinzukommt, nicht davon ausgehen muss, dass sein Vormann eine übliche Untersuchung unterlassen hatte, ist vertretbar.
2. Eine erneute Durchführung einer branchenüblichen Untersuchung kann vom nachfolgenden Werkunternehmer nur verlangt werden, wenn bereits oberflächlich Hinweise auf eine mangelhafte Vorausführung erkennbar sind.