Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des Vermieters nach § 30 Abs 2 MRG bei Mietverträgen über Geschäftslokale, bei denen der Mieter zugleich einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, früher ungeprüft zur Annahme eines gebührenrechtlich auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags geführt hat, verlangt die neuere Judikatur des VwGH nun auch in diesen Fällen eine Prüfung nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Kündigungsgrunds.