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Vollzug der Enteignung von Liegenschaften zur Errichtung einer Landesstraße in NÖ

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2020/76ecolex 2020, 154 - 155 Heft 2 v. 10.2.2020

Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids gem § 11 NÖ StraßenG 1999 bildet den Rechtsgrund, der nach § 35 Abs 1 EisbEG noch des Vollzugs der Enteignung als Modus des Rechtserwerbs iSd § 380 ABGB bedarf. Dazu ist der tatsächliche Vollzug der Enteignung durch freiwillige Besitzübertragung oder zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung oder gerichtlicher Hinterlegung bzw Sicherstellung erforderlich.

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