Eine im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellte EV ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der E hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet. Mit der Bestimmung des § 89d Abs 2 GOG soll (nur) sichergestellt werden, dass Parteien, denen im Wege des ERV zuzustellen ist, jedenfalls die volle Frist für befristete Prozesshandlungen zur Verfügung steht.