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Für die Vollstreckbarkeit genügt Eingang in den elektronischen Verfügungsbereich und Kenntnis von der EV

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/54ecolex 2020, 112 - 113 Heft 2 v. 10.2.2020

Eine im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellte EV ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der E hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet. Mit der Bestimmung des § 89d Abs 2 GOG soll (nur) sichergestellt werden, dass Parteien, denen im Wege des ERV zuzustellen ist, jedenfalls die volle Frist für befristete Prozesshandlungen zur Verfügung steht.

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