1. Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; daraus ergeben sich unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Wenn also der Rechtsanwalt als Vertragserrichter nach den möglichen Folgen einer Vertragskonstruktion gefragt wird, die er insolvenzrechtlich für bedenklich hält (hier: wegen Gläubigerbenachteiligung), muss er seinen Mandanten auch über die möglichen strafrechtlichen Folgen dieses Vertrags aufklären.