1. Dem Gewährleistungskläger obliegt es, den behaupteten Mangel zu beweisen. Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die den Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben.
1. Dem Gewährleistungskläger obliegt es, den behaupteten Mangel zu beweisen. Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die den Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben.